Ich und Anwalt... [Text gekürzt...] Anzeige und Meldung bei Ebay kommt erst danach. Eventuell schreib ich Laing aber mal ne Mail, dann bekommt er noch nette Abmahnungen. Seine AGB sind z.B. z.T. unzulässig und dann haben wir ja noch das gute alte Markenrecht und
§ 123 BGB sowie
§ 263 StGB, wenns hart auf hart kommt.
Mir kam der Name auch bekannt vor. Inzwischen ist mir sogar wieder eingefallen wieso - sein toller MM-Spiegel sei patentiert, hat er damals behauptet (soweit ich mich erinnern kann). Der hatte sich auch in irgendeinem Forum angemeldet, um dafür Werbung zu machen.
Er hat sich übrigens wieder gemeldet und tut scheinbar so, als ob er aus Gefälligkeit das Angebot zur Rückgabe gemacht hätte. Ich hab ihm dies hier geantwortet:
Sehr geehrter [sein Name],
Ihr Hinweis in der Auktion ist natürlich absolut nichtig, wenn Sie mir einfach einen anderen Artikel schicken als angegeben. Ihr Auftreten als Privatperson ist auch in Frage zu stellen. Sie bieten mit einer gewissen Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit Neuware an und treten somit nach meiner Auffassung als gewerblicher Händler auf, ungeachtet ihrer Behauptung, Sie seien Privatverkäufer. Somit unterlägen Sie selbstverständlich allen Rechten und Pflichen eines Gewerbetreibenden. Ggf. lässt sich dies leicht durch das zuständige Gewerbeamt klären, im Zweifelsfall muss hier ein Gericht entscheiden. Sie können Ihr zuständiges Gewerbeamt direkt fragen, ich kann dies natürlich auch gerne für Sie übernehmen.
Sie haben sich im Zuge der Auktion vertraglich verpflichtet, mir den Auktionsgegenstand zuzusenden. Dies haben Sie nicht getan, sondern mir stattdessen ein ähnlich aussehendes Produkt zugesandt. Ich wiederhole mich nur ungern, aber die WP-600 ist keine Laing DDC-1T. Sie sieht nur rein äußerlich ähnlich aus. Die Profilierung des Unterbodens lässt bereits eine Kreiselpumpe vermuten. Die Laing DDC-1T ist aber eine Kugelmotorpumpe. Auch die Leistungsdaten stimmen absolut nicht überein. Bisher konnte Sie mir auch noch nicht plausibel belegen, dass eine technische Übereinstimmung zutrifft. Eine reine Behauptung ist noch keine bewiesene Tatsache.
Ich werde die Laing GmbH nunmehr über den Fall unterrichten. Fotos der Pumpe werden per Mail an Laing geschickt. Gegen Wochenanfang wird sich herausstellen, ob die WP-600 von der Laing GmbH hergestellt wird bzw. ob die Firma Jiahong Motor MFG. FTY. im Auftrag der Laing GmbH produziert. Sollte sich herausstellen, dass die WP-600 keine Laing DDC-1T ist, so könnte dies schwerwiegende Folgen haben. Evlt. Missbrauchs von Markennamen oder möglicherweise Verstoß gegen das Markenrecht seien hier als Beispiel genannt. Sollten Sie wider besseren Wissens eine WP-600 als DDC-1T ausweisen, könnte dies meins Wissens nach sogar strafrechtliche Konsequenzen haben, siehe § 263 StGB.
Ich verlange weiterhin und ausdrücklich Nacherfüllung binnen 10 Tagen. Dies bedeutet die Zusendung einer originalen Laing DDC-1T. Die Rücksendung der JH WP-600 erfolgt nach Eintreffen des Auktionsgegenstandes. Die entstehenden Portokosten haben Sie in vollem Umfang selbst zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen,
[Mein Name]
Nun ist eine überraschende Wendung ist eingetreten. Er behauptet plötzlich, sich beim Einstellen der Auktion im Namen geirrt zu haben und bietet mir an, die Pumpe zu behalten und mir mein Geld inkl. Versand zurück zu überweisen.
Ich werds wohl so machen, dass ich mein Geld inkl. Versand hin und zurück zurückfordere und ihm anschließend die Pumpe zurücksende. Eine Meldung an den Originalhersteller (Laing GmbH Systeme für Wärmetechnik) werde ich wohl trotzdem machen.